Änderungen der Spielordnung SpO/DHB im Bereich der Spielberechtigungen zum 01.07.2020

von Markus Breyer (Kommentare: 0)

§ 15 SpO Zweitspielrecht

  • für Studenten, Berufspendler, Schüler

  • Antragstellung vom 01.07. bis 30.11. eines Jahres für die laufende Saison

  • Gilt bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann erneut beantragt werden

  • Das Zweitspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

  • zuständig ist die Passstelle des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Erwachsenenspielrecht ohne vertragliche Bindung

Entfernung zwischen Vereinsorten muss mindestens 100 km betragen (kürzeste Fahrtstrecke)

Der Einsatz darf nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse erfolgen

Ein Einsatz in Entscheidungs-, Ausscheidungs- und Relegationsspielen ist nur für einen der beteiligten Vereine zulässig

 

 

§ 18  Jugendliche, Jugendspieler

Volljährige Spieler können ihr Jugendspielrecht aufgeben. Die Entscheidung ist unwiderruflich und muss der zuständigen Passstelle schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 19 (2) Doppelspielrecht von Jugendspielern

  -  Abtretung des Erwachsenenspielrechts

  • Für Kaderspieler/innen des DHB oder LV mit erteiltem Doppelspielrecht § 19 (1)

  • kann einmalig für das laufende Spieljahr beantragt werden und muss für das nächste Spieljahr neu beantragt werden

  • Das Erwachsenenspielrecht kann nur an einen Verein abgetreten werden, wenn dessen Mannschaft mindestens der fünfthöchsten Spielklasse angehört.

  • mit Ende des Jugendspielrechts im Erstverein endet automatisch das abgetretene Erwachsenenspielrecht im Zweitverein

 

 

§ 19 a  Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen A - C

  • Für Spieler/innen der Altersklasse A - C

  • Antragstellung vom 01.07. bis 30.11.

  • gilt bis zum Ende der laufenden Saison und muss dann neu beantragt werden

  • Das Zweifachspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Einsatz im Zweitverein nur in einer der Altersklasse des Spielers/der Spielerin gemäß § 22 (1) SpO 

Einsatz im Zweitverein muss in einer höheren Spielklasse erfolgen als die höchstspielende Mannschaft des Erstvereins

je Altersklasse dürfen abgebende und aufnehmende Vereine jeweils max. drei Spieler mit einem Zweifachspielrecht ausstatten

 

 

§ 19b  Gastspielrecht für Jugendspieler

  • Antragstellung vom 01.07.-30.11.

  • Gilt bis zum Ende der laufenden Spielsaison

  • Das Gastspielrecht ist an das Erstspielrecht gebunden und erlischt bei einem Vereinswechsel des Erstvereins

 

Voraussetzungen:

Der Erstverein hat keine Mannschaft in der Altersklasse des Spielers gemeldet

Hat der Erstverein auch in der nächsthöheren Altersklasse des Spielers keine Mannschaft gemeldet, kann zusätzlich auch ein Gastspielrecht für die nächsthöhere Altersklasse deselben Zweitvereins erteilt werden.

Bei Rückzug der Mannschaft ist eine Bestätigung des Kreises über die fehlende Spielmöglichkeit der Altersklasse erforderlich

 

§ 19b (3)

Für den Einsatz in Qualifikationsspielen zum neuen Spieljahr und für die sich daran anschließenden Meisterschaftssppiele der neuen Spielsaison kann bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen ein Gastspielrecht beantrag werden.

ein Gastspielrecht beantragt werden.

  • Antragsfrist 15.03. bis 30.06.

Achtung: Eine weitere Spielberechtigung kann frühesten zum 15. Oktober erteilt werden!

 

Aufgrund der Änderungen der SpO/DHB mussten die Formulare geändert werden, bitte verwenden Sie die aktuelle Version 01.07.20!

 

Änderungen der Spielordnung SpO/DHB in "§ 26 Dauer der Wartefrist"  seit 01.07.2016

 

§ 26  Dauer der Wartefrist

 

Erwachsenenspielrecht:

Die Wartefrist beträgt einen Monat

In der Zeit vom 16. Februar bis 30. April beträgt die Wartefrist 2 Monate

 

Jugendspielrecht:

Die Wartefrist beträgt 2 Monate
Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05.

Sie entfällt nicht 

  • für Spiele der laufenden Saison

  • nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen im bisherigen Verein

  • für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts

 

Nach einem Wechsel im Zeitraum vom 15.03. bis 31.05. (Wegfall der Wartefrist) darf frühestens zum 15. Oktober ein Vereinswechsel vollzogen oder eine weitere Jugendspielberechtigung erteilt werden.

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